Atuarfitsialak
"Atuarfitsialak" bedeutet "die gute Schule" und ist der Name von das neue Schulgesetz in Grönland.


Das Gesetz die Volksschule in Grönland auszugweise

§ 3.
Die Volksschule ist eine zehnjährige Schule, die drei Stufen umfasst: eine dreijährige Jüngstenstufe, eine vierjährige Zwischenstufe und eine dreijährige Ältestenstufe.

§ 4.
Die Schüler sind auf den einzelnen Stufen sowohl jahrgangsgeteilten als auch nichtjahrgangsgeteilten Klassen zugeordnet. Den Lernzielen und den Bedürfnissen und Interessen der einzelnen Schüler entsprechend wird der Unterricht in wechselnden Gruppen, die von Schülern einer oder mehrerer Klassen der entsprechenden Stufe zusammengesetzt sein können, in fachorientierten und fachübergreifenden Verläufen durchgeführt.

§ 9.
Innerhalb der Fachbereiche umfasst der Unterricht auf allen Stufen entweder fachorientierten oder fachübergreifenden Unterricht:
1) Der Fachbereich Sprache umfasst die Fächer Grönländisch, Dänisch und Englisch, als auch eine dritte Fremdsprache.
2) Der Fachbereich Kultur und Gesellschaft umfasst die Fächer Gesellschaftskunde als auch Religion und Philosophie.
3) Der Fachbereich Mathematik und Natur umfasst die Fächer Mathematik und Naturfach.
4) Der Fachbereich Persönliche Entwicklung umfasst Unterricht in gesunder Lebensführung, soziales und emotionales Lernen, Ausbildungs- und Berufsorientierung und andere psychologische und soziale Themen.
5) Fakultativer Unterricht umfasst Unterricht in praktisch-musischem Bereich und in der Teilnahme an kulturellen, sozialen und berufsorientierten Aktivitäten.

Stk. 2.
Im Unterricht aller Fächer und Fachbereiche ist die praktisch-musische Dimension ein integrierter Bestandteil des Unterrichts sowohl als Unterrichtsgegenstand als auch zur Unterstützung des Lernens.

Stk. 3.
Im Unterricht aller Fächer und Fachbereiche ist die Computertechnik sowohl Gegenstand des Unterrichts als auch Werkzeug im Unterricht.

Stk. 4.
Auf allen Stufen wird ein Teil der Unterrichtszeit für fachübergreifende, themenorientierte und projektorientierte Verläufe angewandt.

Stk. 5.
Teile des Unterrichts können als eintägige Exkursionen oder als Schullandheimaufenthalte und als Klassenfahrten mit Übernachtung organisiert und durchgeführt werden.

§ 17.
Die Durchführung des Unterrichts, hierunter die Wahl der Unterrichts- und Arbeitsformen, der Methoden, der Unterrichtsmaterialien und die Stoffauswahl, hat in allen Fächern der Zielsetzung der Volksschule, der Zielsetzung für die einzelnen Stufen, der Zielsetzung für die einzelnen Fächer und Fachbereiche und den Angaben der Lernziele der Lehrpläne zu entsprechen. Der Unterricht ist so zu variieren, dass er den Bedürfnissen und den Voraussetzungen des einzelnen Schülers entspricht.

Stk. 2.
Es obliegt dem Schulleiter/ der Schulleiterin zu sichern, dass der Unterricht so geplant und zurechtgelegt wird, dass er für alle Schüler entsprechende Anforderungen enthält.

Stk. 3.
In jedem Fach arbeiten Lehrer und Schüler gemeinsam fortlaufend an der Festlegung der Ziele, die angestrebt werden. Die Arbeit des Schülers wird entsprechend dieser Zielstellungen zurechtgelegt. Die Festlegung von Arbeitsformen, Methoden und die Wahl des Stoffes geschieht in Zusammenarbeit zwischen den Lehrern und den Schülern.

Stk. 4.
Der Schüler erarbeitet unter Ratgebung durch den Lehrer einen Handlungsplan, der in die laufende Evaluierung eingeht und den Ausgangspunkt für die weiteren Unterrichts- und Ausbildungsverläufe des Schülers darstellt. Die Landesregierung legt hierfür Regeln fest.

§ 18.
Als ein Teil des Unterrichts haben laufend Evaluierungen der Lernergebnisse des einzelnen Schülers zu erfolgen. Die Evaluierungen nehmen ihren Ausgangspunkt in der Einschätzung des Schülers selbst und bilden den Ausgangspunkt für die weitere Planung des Unterrichts und für die Beratung des einzelnen Schülers und seiner Eltern bei der Wahl des weiteren Schul- und Ausbildungsverlaufes und der Berufswahl des Schülers.


Unterrichtsfächer · Atuarfitsialak
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Opdateret d. 29.1.2012